Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen der Fa. Elesco Europa GmbH (folgend Elesco genannt) und den Vertragspartnern (folgend VP genannt) für alle Angebote, Aufträge, Dienstverträge, Geschäftsbesorgungsverträge, Kaufverträge und Lieferungen, welche Elesco an die VP leistet. Unsere geltenden AGB's für Endverbraucher finden Sie unter www.elesco-europa.com. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag maßgebend. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen der VP gelten nur, sofern sie von Elesco schriftlich anerkannt worden sind. Dies gilt auch dann, wenn der VP im Angebot oder in der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist.
I. Leistungs- und Reparaturbedingungen
1. Angebot
Durch Abgabe eines Angebots, durch eine Auftragsbestätigung, durch die Annahme oder die Ausführung eines Vertrags unterwerfen sich beide Parteien diesen AGB, sofern Elesco dem VP diese im Zusammenhang mit einer Ausschreibung, einer Anfrage oder einem Vertrag mitgeteilt oder auf andere Weise dergestalt allgemein bekannt gemacht hat, dass der VP mit ihrer Anwendung rechnen musste. Dem Angebot liegt jeweils die gültige Preisliste zugrunde. Mündliche Vereinbarungen haben nur Geltung, wenn sie von Elesco schriftlich bestätigt werden.
2. Termine
Zwischen den Parteien vereinbarte Termine sind verbindlich. Sofern die Einhaltung der Termine durch Umstände, die Elesco nicht zu vertreten hat, unmöglich wird, wird der VP hierüber unverzüglich informiert und der voraussichtliche neue Termin mitgeteilt. Als Umstände, die Elesco nicht zu vertreten hat, sind auch Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen anzusehen, die zur Vertragsdurchführung notwendig sind. Die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere über die Abwicklung eines Vertrages bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, bleiben unberührt.
3. Kosten für nicht durchgeführte Aufträge
Da die Fehlersuchzeit Arbeitszeit ist, verpflichtet sich der VP mit dem Kunden zu vereinbaren, dass gegenüber dem Kunden mit Ausnahme von Gewährleistungsarbeiten der entstandene und zu belegende Aufwand in Rechnung gestellt wird, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann, weil:
1) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
2) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde;
4) die Empfangsbedingungen bei Nutzung entsprechender Produkte aus dem Bereich der Unterhaltungstechnik nicht einwandfrei gegeben sind.
Der VP ist Elesco zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er eine derartige Vereinbarung mit dem Kunden nicht trifft.
4. Haftung
Elesco haftet nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - wenn Elesco, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen diese Schäden schuldhaft verursacht haben. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei leichtfahrlässiger Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet Elesco auf Schadensersatz unbeschränkt. Im Übrigen haftet Elesco bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Unabhängig von einem Verschulden des VP bleibt eine etwaige Haftung von Elesco nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
5. Gewährleistung
Elesco leistet Gewähr für die Fehlerfreiheit der von Elesco gelieferten Waren während eine Jahres seit Belieferung. Mängelansprüche des VP setzen voraus, dass er seiner gesetzlichen Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung der Ware oder später ein Mangel, so ist der Mangel gegenüber Elesco unverzüglich zu rügen. Unverzüglich ist die Mängelrüge, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Eine mündliche oder fernmündliche Rüge bedarf der schriftlichen Bestätigung. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich nach Abnahme zu rügen.
6. Pfandrecht des Werkunternehmers an beweglichen Sachen
Der VP verpflichtet sich, mit dem Kunden wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrags in seinen Besitz gelangten Gegenständen des Kunden zu vereinbaren. Das vereinbarte Pfandrecht soll auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzlieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden können, soweit sie mit dem Gegenstand im Zusammenhang stehen. Ferner verpflichtet sich der VP, mit dem Kunden zu vereinbaren, dass vom VP ein angemessenes Lagergeld berechnet werden kann, wenn der Gegenstand nicht innerhalb eines Monats nach Abholaufforderung abgeholt wird. Trifft der VP mit dem Kunden keine derartige Vereinbarung, ist er Elesco zum Schadensersatz verpflichtet.
7. Eigentumsvorbehalt
Die von Elesco gelieferten Waren und Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung in deren Eigentum. Der VP ist dazu verpflichtet, sich das Eigentum anlässlich von Reparaturen eingefügter Ersatzteile, die nicht wesentliche Bestandteile werden, gegenüber dem Kunden bis zum Ausgleich aller seiner Forderungen aus dem Vertrag vorzubehalten. Der VP verpflichtet sich, mit dem Kunden zu vereinbaren, dass bei einer erfolgten Reparatur beim Kunden dieser die Arbeits- und Wegekosten zu tragen hat. Ist der VP Wiederverkäufer, so ist ihm die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung gestattet, dass die Forderung aus dem Weiterverkauf gegenüber seinen Abnehmern oder Dritten einschließlich sämtlicher Nebenabreden in Höhe der Rechnungswerte von Elesco bereits jetzt an Elesco abgetreten werden.
II. Gemeinsame Bestimmungen für Leistungen, Reparaturen und Verkäufe
1. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Endpreise verstehen sich ab Betriebssitz von Elesco inkl. Mehrwertsteuer. Alle Rechnungsbeträge sind sofort nach Rechnungsstellung in einer Summe zahlbar. Teilzahlungen sind nur möglich, wenn sie vorher schriftlich vereinbart wurden. Reparaturrechnungen sind bar zu bezahlen. Für Leistungen, die im Auftrag nicht enthalten sind oder die von der Leistungsbeschreibung abweichen, kann ein Nachtragsangebot vom Kunden durch den VP angefordert werden oder vom VP nach Vereinbarung mit dem Kunden an diesen abgegeben werden.
2. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand Hannover. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn Elesco keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf findet keine Anwendung.
3. Schlussbestimmung
Nebenabreden oder zusätzliche Vereinbarungen bedürfen stets der Schriftform für ihre Wirksamkeit. Auch der Verzicht auf das Schriftformerfordernis bedarf der Schriftform. Sollte einer dieser Bedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so berührt das die Gültigkeit der übrigen Bedingungen nicht.